(1) Für den Austausch von Carnet TIR-Daten und für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei Unionsversandverfahren wird ein gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex (elektronisches Versandsystem) eingerichtetes elektronisches System verwendet.
(2) Bei Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Carnet TIR und den Angaben im elektronischen Versandsystem hat das Carnet TIR Vorrang.
(3) Abweichend von Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der Anpassung des darin genannten Systems im Einklang mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU das System des EDV-gestützten Versandverfahrens, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 1192/2008 der Kommission ( 25 ) eingeführt wurde.