(1) Entnommene Muster und Proben sind dem Anmelder auf Antrag zurückgegeben, es sei denn,
a) die Muster oder Proben wurden durch die Analyse oder Prüfung zerstört;
b) die Muster oder Proben müssen von den Zollbehörden einbehalten werden für
i) weitere Prüfungen;
ii) Berufungs- oder Gerichtsverfahren.
(2) Beantragt der Anmelder keine Rückgabe der Muster oder Proben, so können die Zollbehörden verlangen, dass er die restlichen Muster oder Proben entfernt, oder sie können sie gemäß Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex verwerten.