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UZK-IA

Art 201 Sichtvermerk auf einer Rechnung (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Liegt der Gesamtwert der Unionswaren über 15 000 EUR, wird bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die von der betroffenen Person ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Rechnung oder das von der betroffenen Person ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Beförderungspapier gemäß Artikel 199 Absatz 3 von der zuständigen Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen.

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