Art 200a Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/200a#abs-1 (1) Die Erleichterung der Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller gemäß Artikel 128 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt nur für Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, welcher die Ausstellung dieser Nachweise bewilligt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/200a#abs-2 (2) Der zugelassene Austeller von T2L oder T2LF registriert den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/200a#abs-3 (3) Der zugelassene Aussteller darf mit der Beförderung der Unionswaren erst nach Ablauf der in der Bewilligung gemäß Artikel 128 Absatz 3b Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgesetzten Frist beginnen.