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Art 191 Konsultationsverfahren zwischen Zollbehörden vor der Bewilligung des Betriebs von Verwahrungslagern (Artikel 22 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/191#abs-1 (1) Bevor eine Entscheidung über die Bewilligung des Betriebs von Verwahrungslagern getroffen wird, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, wird das Konsultationsverfahren nach Artikel 14 im Einklang mit dessen Absätzen 2 und 3 angewandt, es sei denn, die entscheidungsbefugte Zollbehörde ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht erfüllt sind.

Vor Erteilung der Bewilligung holt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Zustimmung der konsultierten Zollbehörden ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/191#abs-2 (2) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde übermittelt den konsultierten Zollbehörden den Antrag und den Entwurf der Bewilligung spätestens 30 Tage nach Annahme des Antrags.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/191#abs-3 (3) Die konsultierten Zollbehörden übermitteln etwaige Einwände oder ihre Zustimmung binnen 30 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs. Einwände sind ordnungsgemäß zu begründen.

Werden Einwände fristgerecht übermittelt und erzielen die konsultierten Behörden und die konsultierende Behörde innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs keine Einigung, wird die Bewilligung nur für den Teil des Antrags erteilt, zu dem keine Einwände erhoben wurden.

Erheben die konsultierten Zollbehörden innerhalb der Frist keine Einwände, so gilt ihre Zustimmung als erteilt.

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