Art 192 Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ▼M1 (Artikel 145 des Zollkodex) ▼B
Stand: 02.10.2026
Wird eine Zollanmeldung nach Artikel 171 des Zollkodex vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben, können die Zollbehörden diese Anmeldung als Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung behandeln.