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UZK-IA

Art 192 Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ▼M1 (Artikel 145 des Zollkodex) ▼B

Stand: 02.10.2026

Wird eine Zollanmeldung nach Artikel 171 des Zollkodex vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben, können die Zollbehörden diese Anmeldung als Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung behandeln.

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