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UZK-IA

Art 19 Austausch von Daten im Zusammenhang mit vUA-Entscheidungen (Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/19#abs-1 (1) Die Zollbehörden übermitteln der Kommission vierteljährlich die relevanten Einzelheiten der vUA-Entscheidungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/19#abs-2 (2) Die Kommission stellt die nach Absatz 1 übermittelten Einzelheiten den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung.

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