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UZK-IA

Art 18 Mitteilung von vUA-Entscheidungen (Artikel 6 Absatz 3 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/18#abs-1 (1) Teilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die vUA-Entscheidung dem Antragsteller mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung mit, so hat sie das Muster in Anhang 12-02 zu verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/18#abs-2 (2) Teilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die vUA-Entscheidung dem Antragsteller mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mit, so muss die Entscheidung in dem in Anhang 12-02 wiedergegebenen Format ausgedruckt werden können.

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