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Art 19 UZK-IA — Austausch von Daten im Zusammenhang mit vUA-Entscheidungen (Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

UZK-IA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zollbehörden übermitteln der Kommission vierteljährlich die relevanten Einzelheiten der vUA-Entscheidungen.

(2) Die Kommission stellt die nach Absatz 1 übermittelten Einzelheiten den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung.