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# Art 162 UZK-IA — Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 und Artikel 95 des Zollkodex)

UZK-IA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Unionsversandverfahren kann eine Gesamtsicherheit nur in Form einer vom Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung geleistet werden.

(2) Der Nachweis dieser Verpflichtungserklärung verbleibt für die Dauer ihrer Gültigkeit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung.

(3) Der Verfahrensinhaber darf den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode nicht ändern.

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Zitiervorschlag: Art 162 UZK-IA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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