Art 159 Berechnung für den Zweck des gemeinsamen Versandverfahrens (Artikel 89 Absatz 2 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Für die Zwecke der Berechnungen gemäß Artikel 148 und Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe b werden in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ( 18 ) Unionswaren wie Nicht-Unionswaren behandelt.