Art 158 Höhe der Gesamtsicherheit (Artikel 95 Absätze 2 und 3 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/158#abs-1 (1) Gemäß den in Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bedingungen reduziert sich der in Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex genannte Betrag der Gesamtsicherheit auf 50 %, 30 % oder 0 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe b festgesetzten Referenzbetrags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/158#abs-2 (2) Der in Artikel 95 Absatz 3 des Zollkodex genannte Betrag der Gesamtsicherheit reduziert sich auf 30 % der Teile des gemäß Artikel 155 Absatz 2 und Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe a festgesetzten Referenzbetrags.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 158 UZK-IA →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 19.11.2020 – C-775/19Zitiert von 7
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