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UZK-IA

Art 132 Preisanpassungen für schadhafte Waren (Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Eine Anpassung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises durch den Verkäufer zugunsten des Käufers kann bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex berücksichtigt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) die Waren waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr schadhaft;

b) der Verkäufer hat die Anpassung zum Ausgleich der Schadhaftigkeit vorgenommen, um entweder

i) eine vor der Annahme der Zollanmeldung eingegangene vertragliche Verpflichtung zu erfüllen;

ii) einer für die Waren geltenden gesetzlichen Gewährleistungspflicht nachzukommen.

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