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Art 133 Bewertung von Bedingungen und Leistungen (Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Unterliegt der Verkauf oder der Preis eingeführter Waren einer Bedingung oder der Erbringung einer Leistung, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren bestimmt werden kann, so gilt dieser Wert als Teil des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, sofern die Bedingung oder Leistung nicht im Zusammenhang steht mit

a) einer Tätigkeit, für die Artikel 129 Absatz 2 gilt;

b) einem Element des Zollwerts gemäß Artikel 71 des Zollkodex.

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