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Art 132 UZK-IA — Preisanpassungen für schadhafte Waren (Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)

UZK-IA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Anpassung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises durch den Verkäufer zugunsten des Käufers kann bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex berücksichtigt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) die Waren waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr schadhaft;

b) der Verkäufer hat die Anpassung zum Ausgleich der Schadhaftigkeit vorgenommen, um entweder

i) eine vor der Annahme der Zollanmeldung eingegangene vertragliche Verpflichtung zu erfüllen;

ii) einer für die Waren geltenden gesetzlichen Gewährleistungspflicht nachzukommen.