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UZK-IA

Art 13 Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Entscheidungen (Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Die entscheidungsbefugte Zollbehörde bewahrt alle Daten und weiteren Informationen, auf die sie sich bei der Entscheidung gestützt hat, nach Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung noch mindestens drei Jahre auf.

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