nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 13 UZK-IA — Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Entscheidungen (Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

UZK-IA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die entscheidungsbefugte Zollbehörde bewahrt alle Daten und weiteren Informationen, auf die sie sich bei der Entscheidung gestützt hat, nach Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung noch mindestens drei Jahre auf.