Art 53 Bilaterale Kumulierung (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Im Rahmen der bilateralen Kumulierung können Erzeugnisse mit Ursprung in der Union als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannte Be- oder Verarbeitung hinausgeht.
Die Artikel 41 bis 52 dieser Verordnung und Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten sinngemäß für Ausfuhren aus der Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung.