Art 47 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/47#abs-1 (1) Unbeschadet des Absatzes 3 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 45 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
c) Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
d) Bügeln von Textilien und Textilwaren;
e) einfaches Anstreichen oder Polieren;
f) Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;
g) Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;
m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien;
n) einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;
o) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
p) Schlachten von Tieren;
q) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis p genannten Behandlungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/47#abs-2 (2) Im Sinne von Absatz 1 gelten Behandlungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/47#abs-3 (3) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem begünstigten Land an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.