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Art 53 UZK-DA — Bilaterale Kumulierung (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

UZK-DA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Rahmen der bilateralen Kumulierung können Erzeugnisse mit Ursprung in der Union als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannte Be- oder Verarbeitung hinausgeht.

Die Artikel 41 bis 52 dieser Verordnung und Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten sinngemäß für Ausfuhren aus der Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung.