Art 28 Frist für den Erlass von Entscheidungen (Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/28#abs-1 (1) Die Frist für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex kann um bis zu 60 Tage verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/28#abs-2 (2) Geben laufende strafrechtliche Maßnahmen Anlass zu Zweifeln, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt, wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den Zeitraum verlängert, der für den Abschluss dieser Maßnahmen erforderlich ist.