(1) Die Frist für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex kann um bis zu 60 Tage verlängert werden.
(2) Geben laufende strafrechtliche Maßnahmen Anlass zu Zweifeln, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt, wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den Zeitraum verlängert, der für den Abschluss dieser Maßnahmen erforderlich ist.