Art 246 Mittel zum Austausch von Informationen bei der Gestellung von Waren bei der Ausgangszollstelle (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Bei der Gestellung von Waren bei der Ausgangszollstelle gemäß Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex können für den Austausch von Informationen andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für folgende Zwecke verwendet werden:
a) Ermittlung der Ausfuhranmeldung;
b) Mitteilungen über Abweichungen zwischen den angemeldeten und zur Ausfuhr überlassenen Waren einerseits und den gestellten Waren andererseits.