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# Art 246 UZK-DA — Mittel zum Austausch von Informationen bei der Gestellung von Waren bei der Ausgangszollstelle (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

UZK-DA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Gestellung von Waren bei der Ausgangszollstelle gemäß Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex können für den Austausch von Informationen andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für folgende Zwecke verwendet werden:

a) Ermittlung der Ausfuhranmeldung;

b) Mitteilungen über Abweichungen zwischen den angemeldeten und zur Ausfuhr überlassenen Waren einerseits und den gestellten Waren andererseits.

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Zitiervorschlag: Art 246 UZK-DA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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