Art 247 Mittel für den Nachweis, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Zur Bestätigung des Ausgangs der Waren kann der Ausfuhrzollstelle mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung der Nachweis erbracht werden, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.