Art 232 Muster (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Muster gewährt, die ausschließlich zu Vorführ- und Ausstellungszwecken im Zollgebiet der Union verwendet werden, sofern die Menge der Muster für diesen Verwendungszweck angemessen ist.
Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.