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UZK-DA

Art 231 Waren zur Durchführung von Tests und Testwaren (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren in einer der folgenden Situationen gewährt:

a) Sie sind Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen;

b) sie werden im Rahmen eines Kaufvertrags einer Erprobung unterzogen;

c) sie werden zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

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