Art 231 Waren zur Durchführung von Tests und Testwaren (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren in einer der folgenden Situationen gewährt:
a) Sie sind Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen;
b) sie werden im Rahmen eines Kaufvertrags einer Erprobung unterzogen;
c) sie werden zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet.
Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.