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Art 232 UZK-DA — Muster (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

UZK-DA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Muster gewährt, die ausschließlich zu Vorführ- und Ausstellungszwecken im Zollgebiet der Union verwendet werden, sofern die Menge der Muster für diesen Verwendungszweck angemessen ist.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.