Gesetze / UZK-DA

UZK-DA

Art 143a Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von im Fernabsatz verkauften Waren in einer Sendung mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR

Stand: 02.10.2026

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

Waren in einer Sendung mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR, die in Fernverkäufen von eingeführten Gegenständen im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG verkauft werden, können auf der Grundlage des in Spalte H7 des Anhangs B dieser Verordnung angegebenen spezifischen Datensatzes zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, vorausgesetzt, die Waren in der Sendung unterliegen keinen Verboten oder Beschränkungen.

←Art 143 →Art 143b