(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)
Waren in einer Sendung mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR, die in Fernverkäufen von eingeführten Gegenständen im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG verkauft werden, können auf der Grundlage des in Spalte H7 des Anhangs B dieser Verordnung angegebenen spezifischen Datensatzes zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, vorausgesetzt, die Waren in der Sendung unterliegen keinen Verboten oder Beschränkungen.