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# Art 143a UZK-DA — Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von im Fernabsatz verkauften Waren in einer Sendung mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR

UZK-DA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

Waren in einer Sendung mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR, die in Fernverkäufen von eingeführten Gegenständen im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG verkauft werden, können auf der Grundlage des in Spalte H7 des Anhangs B dieser Verordnung angegebenen spezifischen Datensatzes zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, vorausgesetzt, die Waren in der Sendung unterliegen keinen Verboten oder Beschränkungen.

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Zitiervorschlag: Art 143a UZK-DA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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