Art 127 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR, Carnet ATA, NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302
Stand: 02.10.2026
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Werden Unionswaren gemäß dem TIR-Übereinkommen, dem ATA‐Übereinkommen, dem Übereinkommen von Istanbul oder mit einem NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302 befördert, so kann der Nachweis des zollrechtlichen Status der Unionswaren mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung erbracht werden.