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UZK-DA

Art 126a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft (Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/126a#abs-1 (1) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft mindestens folgende Angaben:

a) Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft;

b) Name des Schiffes;

c) Verladeort und -datum;

d) Entladeort der Waren.

Das Manifest muss für jede Sendung folgende Angaben enthalten:

e) eine Bezugnahme auf das Schiffskonnossement oder ein anderes Handelsdokument;

f) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;

g) Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;

h) Rohmasse in Kilogramm;

i) gegebenenfalls die Containernummern und

j) folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren:

— die Kurzbezeichnung „C“ (entspricht „T2L“) für Waren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren nachgewiesen werden kann;

— die Kurzbezeichnung „F“ (entspricht „T2LF“) für Waren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren mit Herkunft aus oder Bestimmung nach einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet, nachgewiesen werden kann;

— die Kurzbezeichnung „N“ für alle anderen Waren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/126a#abs-2 (2) Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks.

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