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# Art 126a UZK-DA — Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft (Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

UZK-DA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft mindestens folgende Angaben:

a) Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft;

b) Name des Schiffes;

c) Verladeort und -datum;

d) Entladeort der Waren.

Das Manifest muss für jede Sendung folgende Angaben enthalten:

e) eine Bezugnahme auf das Schiffskonnossement oder ein anderes Handelsdokument;

f) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;

g) Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;

h) Rohmasse in Kilogramm;

i) gegebenenfalls die Containernummern und

j) folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren:

— die Kurzbezeichnung „C“ (entspricht „T2L“) für Waren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren nachgewiesen werden kann;

— die Kurzbezeichnung „F“ (entspricht „T2LF“) für Waren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren mit Herkunft aus oder Bestimmung nach einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet, nachgewiesen werden kann;

— die Kurzbezeichnung „N“ für alle anderen Waren.

(2) Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks.

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Zitiervorschlag: Art 126a UZK-DA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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