Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
UVollzG NRW§ 25 Benachrichtigung im Krankheits- oder Todesfall
Stand: 01.04.2026
§ 49 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
Abschnitt 7
Sicherheit und Ordnung, unmittelbarer Zwang
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 25 UVollzG NRW →
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