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StVollzG NRW

§ 49 Benachrichtigung im Krankheits- oder Todesfall

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/49#abs-1 (1) Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, sind Angehörige oder gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Im Fall schwerer Erkrankung kann von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn dies dem ausdrücklich erklärten Willen der Gefangenen entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/49#abs-2 (2) Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll entsprochen werden.

Abschnitt 9

Freizeit

§ 48 § 50