Gesetze / UVP-Portale-Verordnung

UVPPortV

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 24.11.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPPortV/2#abs-1 (1) Daten im Sinne dieser Verordnung sind

1.
der Inhalt der Bekanntmachung
a)
zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens nach § 27 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
c)
bei ausländischen Vorhaben nach § 59 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und
d)
der Entscheidung der ausländischen Behörde nach § 59 Absatz 5 in Verbindung mit § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für die Form der Bekanntmachung nicht etwas Abweichendes regeln,
2.
der UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
4.
die übermittelten Unterlagen nach § 59 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie
5.
der Bescheid
a)
zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens nach § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und
b)
der ausländischen Behörde, der nach § 59 Absatz 5 in Verbindung mit § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auszulegen ist, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für die Form der Zugänglichmachung des Bescheids nicht etwas Abweichendes regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPPortV/2#abs-2 (2) Portalbetreibende Behörde im Sinne dieser Verordnung ist

1.
für den Bund nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung das Umweltbundesamt und
2.
für die Länder die Behörde, die dafür zuständig ist, das zentrale Internetportal des Landes aufzubauen und zu betreiben.
§ 1 § 3