Gesetze / UVP-Portale-Verordnung

UVPPortV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 24.11.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPPortV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt

1.
für das zentrale Internetportal des Bundes, das nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzurichten ist, und
2.
für die zentralen Internetportale der Länder, die nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzurichten sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPPortV/1#abs-2 (2) Verpflichtungen nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen bleiben unberührt.

§ 2