Gesetze / Unfallversicherungsobergrenzenverordnung
UVOGrV§ 1 Stellenobergrenzen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 17.02.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVOGrV/1#abs-1 (1) Die Anteile der Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVOGrV/1#abs-2 (2) § 17a Absatz 5 der Bundeshaushaltsordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVOGrV/1#abs-3 (3) Bei der Berechnung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben unberücksichtigt: