# § 1 UVOGrV — Stellenobergrenzen

Unfallversicherungsobergrenzenverordnung  
Stand: 17.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anteile der Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.

(2) § 17a Absatz 5 der Bundeshaushaltsordnung gilt entsprechend.

(3) Bei der Berechnung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben unberücksichtigt:

- 1. die Planstellen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers,

- 2. im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Stellen der Mitglieder der Geschäftsführung und

- 3. die Planstellen der leitenden technischen Aufsichtspersonen.

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Zitiervorschlag: § 1 UVOGrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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