Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / UVG-Durchführungsverordnung
UVGDVO§ 2 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVGDVO/2#abs-1 (1) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes ist das Landesamt für Finanzen im Hinblick auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Sinne von § 1 Absatz 2. Im Übrigen sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes die Kreise und kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden zuständig, bei denen auf Grund von § 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes eigene Jugendämter errichtet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVGDVO/2#abs-2 (2) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen auf Grund von § 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes eigene Jugendämter errichtet sind.