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# § 2 UVGDVO (Nordrhein-Westfalen) — Ordnungswidrigkeiten

UVG-Durchführungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes ist das Landesamt für Finanzen im Hinblick auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Sinne von § 1 Absatz 2. Im Übrigen sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes die Kreise und kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden zuständig, bei denen auf Grund von § 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes eigene Jugendämter errichtet sind.

(2) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen auf Grund von § 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes eigene Jugendämter errichtet sind.

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Zitiervorschlag: § 2 UVGDVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UVGDVO/2

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