Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Unterhaltsvorschussdatenerhebungs- und -übermittlungsverordnung
UVG-DEÜVO§ 4 Übermittlung von Dokumenten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVG-DE%C3%9CVO/4#abs-1 (1) Eine Übermittlung von Dokumenten erfolgt ausschließlich in digitaler Form über das webbasierte Verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVG-DE%C3%9CVO/4#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Unterhalts- oder Vollstreckungstitel, die im Original postalisch an das Landesamt für Finanzen zu versenden sind, soweit sie den Bewilligungsbehörden vorliegen.