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§ 4 UVG-DEÜVO (Nordrhein-Westfalen) — Übermittlung von Dokumenten

Unterhaltsvorschussdatenerhebungs- und -übermittlungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Übermittlung von Dokumenten erfolgt ausschließlich in digitaler Form über das webbasierte Verfahren.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Unterhalts- oder Vollstreckungstitel, die im Original postalisch an das Landesamt für Finanzen zu versenden sind, soweit sie den Bewilligungsbehörden vorliegen.