(1) Eine Übermittlung von Dokumenten erfolgt ausschließlich in digitaler Form über das webbasierte Verfahren.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Unterhalts- oder Vollstreckungstitel, die im Original postalisch an das Landesamt für Finanzen zu versenden sind, soweit sie den Bewilligungsbehörden vorliegen.