Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Unterhaltsvorschussdatenerhebungs- und -übermittlungsverordnung

UVG-DEÜVO

§ 5 Änderungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVG-DE%C3%9CVO/5#abs-1 (1) Die Bewilligungsbehörden überprüfen die übermittelten Daten in jährlichen Abständen durch Nachfrage beim alleinerziehenden Elternteil, soweit sie einer Änderung zugänglich sind und erfassen eventuelle Änderungen unverzüglich im webbasierten Verfahren. Die Verpflichtung zur Übersendung endet mit der Einstellung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVG-DE%C3%9CVO/5#abs-2 (2) Insbesondere erfassen die Bewilligungsbehörden unverzüglich Änderungen im webbasierten Verfahren, wenn:

1. die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung sich ändert,

2. die Unterhaltsvorschussleistung eingestellt wird,

3. die Unterhaltsvorschussleistung ohne Erlass eines Bescheides vorläufig eingestellt oder wieder aufgenommen wird oder

4. die Unterhaltsvorschussleistung ganz oder teilweise zurückgefordert wird.

Die entsprechenden Änderungs-, Einstellungs- und Rückforderungsbescheide sind unverzüglich in das webbasierte Verfahren einzustellen und dem Landesamt für Finanzen zu übermitteln. Änderungen des Zahlbetrags, die ausschließlich auf einer Änderung der Höhe des Mindestunterhalts oder des Kindergelds oder auf einer Änderung der Altersstufe des Kindes beruhen, sind von den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht erfasst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVG-DE%C3%9CVO/5#abs-3 (3) Erlangt die Bewilligungsbehörde weitere Erkenntnisse, die für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes relevant sind, sind diese ebenfalls unverzüglich über das webbasierte Verfahren an das Landesamt für Finanzen zu übermitteln.

§ 4 § 6