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§ 2 UVBBErG — Eingliederung der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse

Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse werden zum 1. Januar 2015 in die Unfallversicherung Bund und Bahn eingegliedert.

(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse gehen als Ganzes auf die Unfallversicherung Bund und Bahn über.

(3) Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse werden aufgelöst.