Gesetze / Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung

UVAV

§ 3 Allgemeine Daten der Anzeige

Stand: 01.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVAV%202024/3#abs-1 (1) Die Anzeigen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 haben folgende Daten zu enthalten:

1.
den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als Empfänger der Anzeige,
2.
von der versicherten Person:
a)
den Namen und den Vornamen,
b)
das Geburtsdatum,
c)
die Anschrift,
d)
das Geschlecht,
e)
die Krankenkasse,
f)
die Staatsangehörigkeit und
g)
sofern zutreffend den Namen und die Anschrift der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen,
3.
den Namen und den Vornamen der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person,
4.
das Datum der Anzeige.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVAV%202024/3#abs-2 (2) Folgende Daten können freiwillig erhoben werden:

1.
die Telefonnummer der versicherten Person mit deren Einverständnis,
2.
sofern zutreffend die Telefonnummer der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen mit deren Einverständnis,
3.
die Telefonnummer der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person.
§ 2 § 4