# § 3 UVAV 2024 — Allgemeine Daten der Anzeige

Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anzeigen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 haben folgende Daten zu enthalten:

- 1. den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als Empfänger der Anzeige,

- 2. von der versicherten Person:

  - a) den Namen und den Vornamen,

  - b) das Geburtsdatum,

  - c) die Anschrift,

  - d) das Geschlecht,

  - e) die Krankenkasse,

  - f) die Staatsangehörigkeit und

  - g) sofern zutreffend den Namen und die Anschrift der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen,

- 3. den Namen und den Vornamen der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person,

- 4. das Datum der Anzeige.

(2) Folgende Daten können freiwillig erhoben werden:

- 1. die Telefonnummer der versicherten Person mit deren Einverständnis,

- 2. sofern zutreffend die Telefonnummer der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen mit deren Einverständnis,

- 3. die Telefonnummer der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person.

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Zitiervorschlag: § 3 UVAV 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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