Gesetze / Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung UVAV § 1 Anwendungsbereich Stand: 01.01.2024 Bund Die Anzeige von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die nach den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten ist, richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.