Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO
UTeilnahmeDatVO§ 3 Zentrale Stelle, Datenabgleich und Einladungswesen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UTeilnahmeDatVO/3#abs-1 (1) Die in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben der Zentralen Stelle nimmt das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UTeilnahmeDatVO/3#abs-2 (2) Die Zentrale Stelle ermittelt die Kinder, für die keine Teilnahmemeldung nach § 2 vorliegt. Dazu gleicht sie die nach § 2 übermittelten Daten mit den von den Meldebehörden nach § 10d der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707) in der jeweils geltenden Fassung gemeldeten Daten ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UTeilnahmeDatVO/3#abs-3 (3) Sofern keine Teilnahmemeldung vorliegt, erinnert die Zentrale Stelle die Personensorgeberechtigten des Kindes über die Anschrift des Kindes spätestens vierzehn Tage vor Ende des für die U5 festgelegten Toleranzzeitraums beziehungsweise zehn Tage nach Ende des für die Untersuchung festgelegten Toleranzzeitraums für die U6 bis U9 daran, die Früherkennungsuntersuchung durchführen zu lassen. Die betroffenen Personensorgeberechtigten haben einen Auskunftsanspruch gegenüber der Zentralen Stelle über die Meldungen nach § 2 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UTeilnahmeDatVO/3#abs-4 (4) Bei Vorliegen gewichtiger medizinischer Gründe kann die Zentrale Stelle die Fristen nach Absatz 3 und § 4 Absatz 1 entsprechend anpassen oder im Einzelfall die Daten eines Kindes aus dem Verfahren nehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UTeilnahmeDatVO/3#abs-5 (5) Die Daten sind spätestens vier Monate nach dem letztmaligen Datenabgleich zu löschen.